Sie sind hier:

Wohnberechtigungsschein

Allgemeine Hinweise Wohnberechtigungsscheinstelle

Anfragen:
Anfragen aller Art können jederzeit an das Postfach wohnberechtigungsschein@bau.bremen.de gerichtet werden!

Antragsformulare:
Antragsformulare sind im unteren Bereich dieser Seite digital verfügbar oder liegen im Foyer des Gebäudes Contrescarpe 72 aus.

Antragsabgabe:
Ihre Anträge und Unterlagen können Sie jederzeit in den Briefkasten vor dem Dienstgebäude Contrescarpe 73 einwerfen oder per Post zusenden.

Persönliche Beratung:
Für die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins ist es in der Regel nicht erforderlich, dass Sie persönlich bei der Wohnungsbehörde erscheinen. Sollten Sie Fragen zu Ihrem Antrag haben, beraten wir Sie gerne. Informationen zu den Sprechzeiten finden Sie im unteren Seitenbereich.

Wer eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Mietwohnung (sog. Sozialwohnung) beziehen will, benötigt einen Wohnberechtigungsschein.

Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zuständige Stelle ist in der Stadtgemeinde Bremen das Referat Wohnungswesen der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung.

Daneben kann der Antrag auch im BürgerServiceCenter Mitte, Pelzerstr.40, 28195 Bremen, im ServiceCenter des Stadtamtes, Stresemannstr. 48, 28207 Bremen und im ServiceCenter Nord, Gerhard-Rohlfs-Straße 62, 28757 Bremen abgegeben werden.

Für die Stadtgemeinde Bremerhaven ist das Sozialamt des Magistrats die zuständige Stelle. Informationen hinsichtlich Kontaktdaten und Öffnungszeiten finden Sie dort.

Für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird nach der Kostenverordnung Bau eine Gebühr von 15,00 Euro erhoben.
Antragsteller, die Hilfe oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II beziehen, sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

Informationen zu den Einkommensgrenzen

1. Wie kann ich die Einkommensgrenze für meinen Haushalt ermitteln?

Die bundeseinheitliche Einkommensgrenze beträgt nach § 9 Abs. 2 WoFG

  • für einen Einpersonenhaushalt: 12.000 Euro
  • für einen Zweipersonenhaushalt: 18.000 Euro

und erhöht sich um je 4.100 Euro für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.

Rechnen zum Haushalt Kinder im Sinne des § 31 Abs. 1 - 5 des Einkommenssteuergesetzes (EStG), so erhöht sich die vorgenannte Einkommensgrenze um weitere 500 Euro.

Für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins darf Sie im Land Bremen um bis zu 60 % überschritten werden.

Die Einkommensgrenze bezieht sich auf das sog. „bereinigte Gesamteinkommen“ des Haushalts, das unter Anwendung der Vorschriften des Wohnraumförderungsgesetzes ermittelt wird. Es kann nicht mit dem Jahresbrutto- oder dem Jahresnettoeinkommen gleichgesetzt werden.

Bitte beachten Sie, dass eine Aussage darüber, ob Sie einen Wohnberechtigungsschein erhalten können, nur möglich ist, wenn Sie einen Antrag stellen. Zur Feststellung der Berechtigung ist eine umfassende Prüfung Ihrer Einkommenssituation erforderlich. Anfragen ohne eingereichten Antrag können daher leider nicht verbindlich beantwortet werden.

2. Welche Rechtsgrundlagen sind bei der Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens zu beachten?

  • Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) vom 13. September 2001
  • Erlass zur Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen und sonstigen Einkommensbescheinigungen vom 16. Juli 2009
  • Verordnung über Abweichungen von den Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 des WoFG auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und des sozialen Wohnungsbaus vom 18. Mai 2009
  • Einkommensprüfungserlass zum Vollzug der §§ 20 bis 24 des WoFG vom 20. August 2002

3. Welche Arten von Wohnberechtigungsscheinen gibt es?

WBS nach Einkommensüberschreitung
Verhältnis zur Einkommensgrenze aus § 9 Abs. 2 WoFGDer Haushalt ist...
Einhaltung bis Überschreitung um weniger als 10 %uneingeschränkt zum Bezug einer geförderten Mietwohnung im Land Bremen berechtigt.
Überschreitung um mehr als 10 %, aber weniger als 60 %eingeschränkt zum Bezug einer geförderten Mietwohnung im Land Bremen berechtigt. Er ist ausschließlich zum Bezug einer geförderten Wohnung berechtigt, die im Rahmen der Neubau- oder Modernisierungsförderung erstellt wurde (sog. Neubauwohnung, mit Fertigstellung ab ca. 2015).
Überschreitung um mehr als 60 %nicht zum Bezug einer geförderten Mietwohnung im Land Bremen berechtigt.

Weitere Informationen zur Antragstellung können Sie dem weiter unten stehenden Merkblatt "Erläuterungen zum Antrag" entnehmen.

Antrag & Anlagen

Bitte beachten Sie, dass bei der Beantragung des Wohnberechtigungsscheins für jede in Ihrem Haushalt lebende Person, die eigenes Einkommen oder Vermögen hat, die Anlage 1 auszufüllen ist!

Dokumente für Vermieter von gefördertem Wohnraum

Kontakt Wohnberechtigungsscheinstelle Stadtgemeinde Bremen

Hinweis: Für die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass Sie persönlich bei der Wohnungsbehörde vorsprechen. Senden Sie Ihren Antrag gerne per Post zu oder werfen Sie Ihn in den Briefkasten vor dem Dienstgebäude Contrescarpe 73 ein. Grundsätzliche und auch detaillierte Fragen zu Ihrem Antrag können in der Regel bereits über die Hotline beantwortet werden. Sie können uns daher gerne anrufen:

Telefonische Sprechzeiten werden unter der Tel.-Nr. 0421 - 36116295 zu folgenden Zeiten angeboten:



Besuchszeiten bei Ihrer Sachbearbeiterin/Ihrem Sachbearbeiter
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag09.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag13.00 bis 18.00 Uhr
Mittwochgeschlossen

Persönliche Sprechzeiten:
Die Wohnberechtigungsscheinstelle steht für persönliche Sprechzeiten im Foyer der Contrescarpe 72 (das Hochhaus neben der bisherigen B-Schein-Stelle Contrescarpe 73) zur Verfügung. Sprechzeiten finden dabei ausschließlich dienstags von 09.00 Uhr - 12.00 Uhr und donnerstags von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Beratung außerhalb dieser Zeiten nicht möglich ist.
Die persönliche Beratung wird in einer offenen Sprechzeit durchgeführt. Erfahrungsgemäß gibt es gerade zu Beginn der Sprechzeiten ein erhöhtes Aufkommen an Anliegen. Um Wartezeiten gering zu halten empfehlen wir daher, erst im Laufe des angegebenen Zeitraums vorzusprechen.

Persönliche Sprechzeiten werden in folgenden Zeiträumen angeboten:



Besuchszeiten bei Ihrer Sachbearbeiterin/Ihrem Sachbearbeiter
Dienstag09.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag15.00 bis 18.00 Uhr
Montag, Mittwoch, Freitaggeschlossen